AGB

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

I.

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Genehmigung zugestimmt.
II.Abweichungen von diesen Geschäftbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
III.Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller, auch wenn sie nicht noch mal ausdrücklich vereinbart werden.


§ 2 Angebot und Vertragsschluß

I.

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Lieferungsmöglichkeiten und Zwischenverkauf in allen Fällen vorbehalten.


§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

I.

Die Berechnung der Preise erfolgt nach unserer jeweils gültigen Preisliste.
II.Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird und zuzüglich Versandkosten und Transportversicherung.
III.Unsere Rechnungen sind laut dem auf der Rechnung vermerkten Zahlungsziel fällig. Rabatte und Boni werden nur bei Einhaltung des Zahlungsziels gewährt. Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie wir darüber verfügen können. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
IV.Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 4 Lieferzeit

I.

Lieferfristen sind unverbindlich.
II.Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder den Unterlieferanten eintreten - haben wir nicht zu vertreten. Solche von uns nicht zu vertretenden Verzögerungen berechtigen uns, die Lieferungum die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder Teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
III.Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen unseres Bestellers vorraus.
IV.Zu Teillieferungen sind wir jederzeit berechtigt.

§ 5 Gefahrübergang

I.

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport führende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 6 Gewährleistung

I.

Wir leisten für Mängel der Leistungen - einschließlich des Abweichens von der vereinbarten Beschaffenheit - wie folgt Gewähr:

Der Besteller verpflichtet sich, unsere Leistungen innerhalb von 8 Tagen nach Abnahme zu untersuchen und entdeckte Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Mängelanzeige sind die zur Rekonstruktion des Mangels erforderlichen Unterlagen und Informationen beizufügen. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Leistungen als genehmigt.

Weisen die Leistungen im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Mangel auf, so hat der Besteller einen Anspruch auf Nacherfüllung. Nach unserer Wahl wird der Anspruch auf Nacherfüllung im Wege der Mängelbeseitigung oder durch Nachlieferung erfüllt. Falls wir uns zur Mängelbeseitigung entscheiden, unterstützt der Besteller uns in angemessenem und zumutbarem Umfang und gewährt uns insbesondere Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Mängelbeseitigung.

Erweist sich eine Mängelrüge als unbegründet, sind wir berechtigt, vom Besteller Ersatz der durch die Fehlversuche, inklusive Dokumentation, entstandenen Kosten zu verlangen.

Falls die Mängelbeseitigung oder die Nachlieferung fehlschlägt, ist der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten, angemessenen Nachfrist nach seiner Wahl berechtigt, die Vergütung entspr. herabzusetzen (Minderung) oder den Vertrag rückgängig zu machen (Rücktritt).

Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängel beträgt 1 Jahr.

Mängel, die auf unsachgemässe Bedienung, auf unzureichende Wartung, auf nicht mit uns abgestimmte Änderungen, auf unsachgemässe Eingriffe des Bestellers oder Dritter zurückzuführen sind, werden von der Gewährleistung nicht umfasst.

Des weiteren bleibt das Recht des Bestellers unberührt, im Falle des Abweichens von der vereinbarten Beschaffenheit anstatt des Rücktritts oder der Minderung Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Die Bestimmungen des nachfolgenden Paragraphen bleiben unberührt.

Ausser im Falle der Arglist und im Falle der Abgabe einer Garantie für die Beschaffenheit ist im übrigen - und sodann nach Maßgabe der Bestimmungen des nachfolgenden Paragraphen - jegliche Sachmängelgewährleistung ausgeschlossen.


II.Retourensendungen an uns müssen frei versendet werden. Unfreie Retouren werden nicht bearbeitet.


§ 7 Allgemeine Haftungsbeschränkungen

Die Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung, Sachmängelleistung und Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsasschluss gilt nicht:

Bei Vorsatz,

Bei grob fahrlässigem Verhalten unsererseits, unserer leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen,

Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist,

Bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

Für Ansprüche nach dem ProdHaftG.

Im übrigen ist die Haftung bei leicht fahrlässigem Verhalten begrenzt auf den Ersatz solcher Schäden, die vorhersehbar sind und mit deren Entstehung im Rahmen eines solchen Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorherstehenden Regeln nicht verbunden.



§ 8 Eigentumsvorbehalt

I.

Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
II.Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
III.Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt.
IV.Im Verkehr mit Unternehmen behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich dann auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Käufer in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)
V.Im Verkehr mit Unternehmen ist die während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in unserem Eigentum stehende Ware vom Käufer gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus diesen Versicherungen werden an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretungen an.


§ 9 Zahlung

I.

Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
II.Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
III.Die Ablehnung von Schecks und Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur Zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
IV.Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde.


§ 10 Gerichtsstand/Erfüllungsort

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel-und Scheckprozesse, ist Hagen. Wir sind berechtigt, den Besteller bei dem Gericht seines allgemeinen Gerichtsstandes zu verklagen.

Erfüllungsort für Leistungen unsererseits und für die Zahlungspflicht des Bestellers ist Herdecke.

 

 

§ 11 Anwendbares Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 



§ 12 Teilunwirksamkeit

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
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